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  • Notruf- und Diagnosesystem

    Sicherheit im Notfall

    Sind Personen, auf Grund einer Aufzugsstörung, im Lift eingeschlossen, ist schnelles handeln gefragt.

    Sollte sich während einer Betriebsstörung eine Person im Aufzug befinden, besteht heute kein Grund mehr zur Besorgnis.

    Neuanlagen werden bereits standardmäßig mit einem Notrufkommunikationsgerät ausgestattet. Bei bestehenden Aufzügen endete die Frist für die Nachrüstung bereits im Jahr 2005. - 24 HELP IHR NOTDIENST

    Nebst der Befreiung im Notfall hat eine Kontrolle in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Je nach technischen Ausführungen und Sicherheitseinrichtungen des Aufzuges hat die Kontrolle täglich, wöchentlich oder monatlich zu erfolgen.

    Notruf (Bereitschaftsdienst)

    • Lieferung und Montage von Notrufgeräten
    • Aufschaltung auf eine ständig besetzte Zentrale
    • Bereitstellung von geschulten Kräften
    • Organisation der für die Befreiung nötigen
      Infrastruktur (Schlüssel, Zugangspläne etc.)
    • Durchführung notwendiger Befreiungen

    Vorteile als Aufzugbetreiber

    • 24 Stunden gesicherte Notbefreiung
    • geschultes Personal
    • Notruf und Störungsbehebung aus einer Hand

    Fernüberwachung (Betriebskontrollen)

    Wir übernehmen die Aufgaben des Aufzugswärters und sorgen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen.

    • Notruf und Befreiung
    • Betriebskontrolle

    Ihre Vorteile als Aufzugbetreiber:

    • kein eigener Aufzugwärter erforderlich
    • alle gesetzlichen Auflagen erfüllt
    • optimale Kostentransparenz

    Auszug aus dem Wiener Aufzugsgesetz:

    ACHTUNG: Die Anzahl der durchzuführenden Betriebkontrollen sind innerhalb der österreichischen Bundesländer noch nicht vereinheitlicht.
    § 12. (1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.
    (2) Im Rahmen der Aufzugsbetreuung hat der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin oder eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens die in den Abs. 3 bis 6 angeführten Betriebskontrollen durchzuführen, im Zuge derer zu überprüfen ist, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen.
    (3) Bei Personenaufzügen ist insbesondere zu überprüfen, ob

    1. der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schacht- oder Fahrkorbtür geöffnet ist, 2. eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet, 3. die für den Aufzug übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist, 4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist, 5. der Notbremsschalter im Fahrkorb, der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen sowie die Schutzeinrichtungen zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind, 6. die Beleuchtung im Fahrkorb und bei den Schachtzugängen funktioniert, 7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren beschädigt sind, 8. für den Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind, 9. bei einer Fahrkorböffnung ohne Tür an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Fahrkorböffnung gefahrbringende Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind und 10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
    (4) Bei Güteraufzügen entfallen die Überprüfungen gemäß Abs. 3 Z 4, 5 und 9; bei nicht betretbaren Güteraufzügen entfällt zusätzlich die Überprüfung der Beleuchtung im Fahrkorb. mehr...
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